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AGB

Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Montagebedingungen

der Firma Hermann Reitthaler GmbH

(Stand: 03/2016)

 

 

§ 1 Allgemeines

 

1. Es gelten ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma Hermann Reitthaler GmbH, gleich ob es sich bei dem Vertrag um einen Kauf-, Werk- oder Werklieferungsvertrag handelt. Entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, es wird ihrer Geltung seitens der Firma Hermann Reitthaler GmbH schriftlich oder in Textform zugestimmt. Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch dann nicht anerkannt, wenn die Firma Hermann Reitthaler GmbH ihnen nicht nochmals bei Eingang ausdrücklich widerspricht. Ist der Kunde Unternehmer, gelten diese Bedingungen auch für Folgegeschäfte, auch wenn nicht nochmals ausdrücklich auf sie hingewiesen wird.

 

2. Nebenabreden sowie Änderungen und Ergänzungen der Verträge bedürfen stets der Bestätigung der Firma Hermann Reitthaler GmbH in Schrift- oder Textform. Änderungen dieses Formerfordernisses bedürfen ihrerseits schriftlicher Vereinbarung.

 

3. „Verbraucher” im Sinne dieser Bedingungen ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (§ 13 BGB).

„Unternehmer” im Sinne dieser Bedingungen ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB).

Soweit in diesen Bedingungen die Bezeichnung „Kunden” verwendet wird, sind hiermit sowohl Verbraucher als auch Unternehmer gemeint.

 

 

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

 

Angebote der Firma Hermann Reitthaler GmbH sind stets freibleibend. Der Vertrag kommt nach Wahl der Firma Hermann Reitthaler GmbH durch Auftragsbestätigung in Textform oder durch Ausführung der Bestellung bzw. des Auftrags innerhalb der Bindungsfrist zustande. Der Kunde hält sich an seine Bestellung bzw. an seinen Auftrag, gleich in welcher Form die Bestellung oder der Auftrag erfolgt, für die Dauer von zwei Wochen gebunden (Bindungsfrist).

 

 

§ 3 Eigentums-, Urheber- und Patentrechte

 

1. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und ähnlichen Unterlagen behält sich die Firma Hermann Reitthaler GmbH Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche Unterlagen, die als „vertraulich” bezeichnet sind. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht ohne vorherige Zustimmung der Firma Hermann Reitthaler GmbH zugänglich gemacht werden.

 

2. Die von der Firma Hermann Reitthaler GmbH hergestellten Hochwasserfenster und Hochwasserschutzelemente sind durch Patente geschützt.

 

 

§ 4 Preise und Zahlungsbedingungen

 

1. Alle angegebenen Preise verstehen sich zuzüglich etwa anfallender Verpackungs-, Versendungs- bzw. Transportkosten und Montagekosten sowie zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer in der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung geltenden Höhe.

 

2. Sofern nicht anders vereinbart, wird mit Vertragsschluss eine Anzahlung von 20 % der Vertragssumme fällig.

 

3. Aufwendungen, die aufgrund nachträglicher Änderungswünsche des Kunden oder aufgrund nicht vorhersehbarer behördlicher Auflagen entstehen, werden ebenfalls gesondert berechnet.

 

4. Rechnungsbeträge sind sofort mit Zugang der Rechnung ohne Abzug von Skonto fällig.

 

5. Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Kunden ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, soweit dies nicht in angemessenem Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere einer Mängelbeseitigung) steht. Zurückbehaltungsrechte kann der Kunde nur insoweit ausüben als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

 

6. Das Recht zur Aufrechnung steht dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind oder durch die Firma Hermann Reitthaler GmbH anerkannt wurden.

 

 

§ 5 Gefahrübergang

 

1. Bei Kaufverträgen geht die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Übergabe an den Kunden, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person auf den Kunden über. Falls keine bestimmte Weisung des Kunden vorliegt, obliegt der Firma Hermann Reitthaler GmbH die Auswahl eines geeigneten Spediteurs.

 

2. Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Kunden verzögert, so lagert der Liefergegenstand auf Kosten und Gefahr des Kunden. In diesem Falle geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung mit der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über.

 

3. Vorstehende Nummern 1 bis 2 gelten auch für Teillieferungen.

 

4. Soweit auf den Vertrag Werkvertragsrecht anwendbar ist, gelten für die Gefahrtragung die gesetzlichen Regeln.

 

 

§ 6 Lieferzeiten

 

1. Alle angegebenen Liefertermine und -fristen stellen lediglich unverbindliche voraussichtliche Lieferzeiten dar, es sei denn, es ist ausdrücklich in Schrift- oder Textform ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist von der Firma Hermann Reitthaler GmbH zugesagt worden.

 

2. Die Lieferzeit beginnt erst, wenn alle erforderlichen technischen Vorfragen gemeinsam mit dem Kunden abgeklärt worden sind.

 

3. Die Lieferzeit verlängert sich angemessen bei Eintritt unvorhersehbarer, von der Firma Hermann Reitthaler GmbH nicht zu vertretender Hindernisse, wie beispielsweise höhere Gewalt, Streik, Betriebsstörungen. Der Kunde wird über den Grund und die voraussichtliche Dauer der Verzögerung unverzüglich unterrichtet. Wird das Leistungshindernis voraussichtlich nicht in angemessener Zeit behoben sein, können sowohl der Kunde als auch die Firma Hermann Reitthaler GmbH ganz oder teilweise von dem Vertrag zurücktreten. Der teilweise Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn die verbleibende Leistung für den anderen Teil, auch unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Vertragspartners, ohne Interesse ist.

 

 

§ 7 Selbstbelieferungsvorbehalt bei Kaufverträgen

 

Die Firma Hermann Reitthaler GmbH übernimmt kein Beschaffungsrisiko. Sie ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, soweit sie trotz des vorherigen Abschlusses eines gleichartigen Einkaufsvertrages ihrerseits den Liefergegenstand nicht erhält; die Verantwortlichkeit der Firma Hermann Reitthaler GmbH für Vorsatz oder Fahrlässigkeit, etwa bei der Auswahl des Lieferanten, bleibt unberührt. Die Firma Hermann Reitthaler GmbH wird den Käufer unverzüglich über die nicht rechtzeitige Verfügbarkeit des Liefergegenstandes unterrichten und, wenn sie zurücktreten will, das Rücktrittsrecht unverzüglich ausüben. Sie wird dem Kunden im Falle des Rücktritts bereits erbrachte Gegenleistungen unverzüglich erstatten.

 

 

§ 8 Eigentumsvorbehalt

 

1. Der Liefergegenstand bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher ihr gegen den Kunden aus dem Vertragsverhältnis zustehenden Ansprüche Eigentum der Firma Hermann Reitthaler GmbH.

 

2. Dem Kunden ist es gestattet, den Liefergegenstand zu verarbeiten oder mit anderen Gegenständen zu vermischen oder zu verbinden. Die Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung (im Folgenden zusammen: „Verarbeitung“ und im Hinblick auf den Liefergegenstand: „verarbeitet“) erfolgt für die Firma Hermann Reitthaler GmbH. Der aus einer Verarbeitung entstehende Gegenstand wird als „Neuware“ bezeichnet. Der Kunde verwahrt die Neuware für die Firma Hermann Reitthaler GmbH mit der gebotenen Sorgfalt.

 

3. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht der Firma Hermann Reitthaler GmbH gehörenden Gegenständen steht der Firma Hermann Reitthaler GmbH Miteigentum an der Neuware in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes des verarbeiteten Liefergegenstandes zum Wert der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung ergibt. Sofern der Kunde Alleineigentum an der Neuware erwirbt, sind sich die Firma Hermann Reitthaler GmbH und der Kunde darüber einig, dass der Kunde der Firma Hermann Reitthaler GmbH Miteigentum an der Neuware im Verhältnis des Wertes des verarbeiteten Liefergegenstandes zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung einräumt.

 

4. Bei Verträgen mit Unternehmern gilt zusätzlich folgendes:

 

Der Eigentumsvorbehalt gilt bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche der Firma Hermann Reitthaler GmbH aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden, einschließlich etwaiger Ansprüche aus einem Kontokorrentverhältnis.

 

Für den Fall der Veräußerung des Liefergegenstandes oder der Neuware tritt der Kunde hiermit seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber an die Firma Hermann Reitthaler GmbH ab, ohne dass es noch weiterer besonderer Erklärungen bedarf (verlängerter Eigentumsvorbehalt). Die Abtretung gilt einschließlich etwaiger Saldoforderungen. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, welcher der der Firma Hermann Reitthaler GmbH zustehenden Gegenleistung für die Lieferung des Gegenstandes entspricht. Der an die Firma Hermann Reitthaler GmbH abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen.

 

Verbindet der Kunde den Liefergegenstand oder die Neuware mit Grundstücken oder beweglichen Sachen, so tritt er, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf, auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber in Höhe des Verhältnisses des Wertes des Liefergegenstandes bzw. der Neuware zu den übrigen verbundenen Waren zum Zeitpunkt der Verbindung an die Firma Hermann Reitthaler GmbH ab.

 

Bis auf Widerruf ist der Kunde zur Einziehung der aufgrund des Eigentumsvorbehalts abgetretenen Forderungen befugt. Der Kunde wird auf die abgetretenen Forderungen geleistete Zahlungen bis zur Höhe der gesicherten Forderung unverzüglich an die Firma Hermann Reitthaler GmbH weiterleiten. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Kunden, ist die Firma Hermann Reitthaler GmbH berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Kunden zu widerrufen. Außerdem kann die Firma Hermann Reitthaler GmbH nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offen legen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Kunden gegenüber dem Kunden verlangen.

 

Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat die Firma Hermann Reitthaler GmbH die zur Geltendmachung ihrer Rechte gegen den Kunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.

 

Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Kunden eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Die Weiterveräußerung ist nur Kunden im ordentlichen Geschäftsgang und nur unter den Bedingungen gestattet, dass die Zahlung des Gegenwertes des Liefergegenstandes an den Kunden erfolgt. Der Kunde hat mit dem Abnehmer auch zu vereinbaren, dass erst mit dieser Zahlung der Abnehmer Eigentum erwirbt. Bei Pfändungen, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Kunde die Firma Hermann Reitthaler GmbH unverzüglich zu benachrichtigen.

 

Soweit der realisierbare Wert aller Sicherungsrechte, die der Firma Hermann Reitthaler GmbH zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10 % übersteigt, wird die Firma Hermann Reitthaler GmbH auf Verlangen des Kunden einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben. Der Firma Hermann Reitthaler GmbH steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.

 

Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die Firma Hermann Reitthaler GmbH auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe des Liefergegenstandes bzw. der Neuware zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten; der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. Im Herausgabeverlangen des Liefergegenstandes/der Neuware liegt keine Rücktrittserklärung der Firma Hermann Reitthaler GmbH, es sei denn, dies wird ausdrücklich erklärt.

 

 

§ 9 Mängelansprüche

 

1. Soweit Kaufvertragsrecht anwendbar ist und der Kunde Unternehmer ist, gelten folgende Bedingungen:

 

      (1)    Ansprüche wegen Mängeln stehen dem Kunden nur zu, wenn er seinen Untersuchungs- und Rügepflichten gemäß § 377 des Handelsgesetzbuches ordnungsgemäß nachgekommen ist.

 

      (2)    Mängelansprüche verjähren in einem Jahr nach erfolgter Ablieferung der Ware beim Kunden. Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Ansprüchen wegen der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. Soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634a Abs. 1 BGB (Baumängel) längere Verjährungsfristen zwingend vorschreibt, gelten diese Fristen.

 

      (3)    Beim Verkauf gebrauchter Sachen ist die Gewährleistung für Sachmängel ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Ansprüche aufgrund von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie für Ansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

 

      (4)    Keine Mängelansprüche bestehen bei nur unerheblicher Abweichung von der geschuldeten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Kunden oder von Dritten unsachgemäß Instandsetzungsabeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und für die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

 

      (5)    Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe dar.

 

      (6)    Sollte trotz aller aufgewendeten Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, wird die Firma Hermann Reitthaler GmbH die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge, nach ihrer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Der Firma Hermann Reitthaler GmbH ist stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben; vor etwaiger Rücksendung der Ware ist ihre Zustimmung einzuholen. Gesetzliche Rückgriffsansprüche aus Verbrauchsgüterkauf bleiben von vorstehender Regelung unberührt.

 

      (7)    Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde, unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche, bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

 

      (8)    Soweit die Haftung der Firma Hermann Reitthaler GmbH nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, ist sie auf den bei Vertragsabschluss absehbaren typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht für Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

 

      (9)    Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Material- und Arbeitskosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von der Firma Hermann Reitthaler GmbH gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Kunden verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Der Ersatz entstandener Aufwendungen kann nur verlangt werden, wenn für die Entstehung der Aufwendungen Nachweis erbracht wird.

 

      (10) Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Kunden aus Verbrauchsgüterkauf bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Kunden gilt ferner Absatz 9 entsprechend.

 

2. Soweit Kaufvertragsrecht anwendbar ist und der Kunde Verbraucher ist, gelten folgende Bedingungen:

 

      (1)    Dem Kunden stehen die gesetzlichen Mängelansprüche zu. Die Mängelansprüche erstrecken sich nicht auf solche Schäden, die vom Kunden zu vertreten sind, z.B. Schäden, die durch natürliche Abnutzung, unsachgemäße Behandlung oder Natur- und Witterungseinflüsse entstanden sind.

 

      (2)    Beim Verkauf gebrauchter Sachen verjähren die Ansprüche des Kunden wegen eines Mangels mit einer Frist von einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Diese Verkürzung der Verjährungsfrist gilt nicht für Mängelansprüche sowie Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie für Schadensersatzansprüche aufgrund von grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachten Schäden. Sie gilt auch nicht, wenn der Mangel arglistig verschwiegen wurde oder soweit die Firma Hermann Reitthaler GmbH ausnahmsweise eine Beschaffenheitsgarantie übernommen hat. Insoweit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

 

3. Soweit Werkvertragsrecht anwendbar ist und der Kunde Unternehmer ist, gelten folgende Bedingungen:

 

      (1)    Die Untersuchungs- und Rügepflichten gemäß § 377 des Handelsgesetzbuches gelten für den Kunden entsprechend. Ansprüche wegen Mängeln stehen dem Kunden nur zu, wenn er diesen Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

 

      (2)    Die Mängelansprüche des Kunden verjähren in einem Jahr ab Ablieferung.

 

      (3)    Die Verjährungsfrist gemäß Absatz 2 gilt nicht im Falle des Vorsatzes. Sie gilt ferner nicht, wenn die Firma Hermann Reitthaler GmbH den Mangel arglistig verschwiegen hat oder soweit die Firma Hermann Reitthaler GmbH ausnahmsweise eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen hat. Die Verjährungsfrist gemäß Absatz 2 gilt auch nicht bei Bauwerken oder bei einem Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht. Die Verjährungsfrist gemäß Absatz 2 gilt für Schadensersatzansprüche zudem nicht in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Freiheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Soweit in diesem Absatz von Schadensersatzansprüchen gesprochen wird, werden auch Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen erfasst.

 

      (4)    In den in Absatz 3 benannten Fällen gilt jeweils die gesetzliche Verjährungsfrist.

 

      (5)    Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der Kunde, soweit sie sich dadurch erhöhen, dass die Lieferungen oder Leistungen an einen anderen Ort als die Niederlassung des Kunden verbracht werden, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Der Ersatz entstandener Aufwendungen kann nur verlangt werden, wenn für die Entstehung der Aufwendungen Nachweis erbracht wird.

 

4. Soweit Werkvertragsrecht anwendbar ist und der Kunde Verbraucher ist, gelten folgende Bedingungen:

 

      (1)    Dem Kunden stehen die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche und -rechte zu. Diese erstrecken sich nicht auf solche Schäden, die vom Kunden zu vertreten sind, z.B. Schäden, die durch natürliche Abnutzung, unsachgemäße Behandlung oder Natur- und Witterungseinflüsse entstanden sind.

 

      (2)    Die Sachmängelansprüche des Kunden verjähren in einem Jahr ab Abnahme.

 

      (3)    Die Verjährungsfrist gemäß Absatz 2 gilt nicht im Falle des Vorsatzes. Sie gilt ferner nicht, wenn die Firma Hermann Reitthaler GmbH den Mangel arglistig verschwiegen hat oder soweit die Firma Hermann Reitthaler GmbH ausnahmsweise eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen hat. Die Verjährungsfrist gemäß Absatz 2 gilt auch nicht bei Bauwerken oder bei einem Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht. Die Verjährungsfrist gemäß Absatz 2 gilt für Schadensersatzansprüche zudem nicht in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Freiheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Soweit in diesem Absatz von Schadensersatzansprüchen gesprochen wird, werden auch Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen erfasst.

 

      (4)    In den in Absatz 3 benannten Fällen gilt jeweils die gesetzliche Verjährungsfrist.

 

5. Die Regelungen in vorstehenden Nummern 1 bis 4 gehen als besondere Bestimmungen für Sach-, Rechts- und Werkmängel den allgemeinen Haftungsbeschränkungen nach § 10 vor. Ergänzend gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

§ 10 Allgemeine Haftungsbeschränkungen

 

1. Soweit in diesen Bedingungen nichts anderes geregelt ist, haftet die Firma Hermann Reitthaler GmbH auf Schadensersatz wegen Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten oder bei der Vertragsanbahnung nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, etwa solcher, die der Vertrag der Firma Hermann Reitthaler GmbH nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die Firma Hermann Reitthaler GmbH, außer in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit, nur für den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Die Firma Hermann Reitthaler GmbH haftet insbesondere nicht für den entgangenen Gewinn, für mittelbare Schäden, für Mangelfolgeschäden und für Ansprüche Dritter mit Ausnahme von Ansprüchen aus der Verletzung von Schutzrechten Dritter, soweit es sich dabei nicht um bei Vertragsabschluss vorhersehbare, vertragstypischen Schäden handelt.

 

2. Besteht das Risiko eines nicht vorhersehbaren Schadens, ist der Kunde verpflichtet, die Firma Hermann Reitthaler GmbH hierauf bei Vertragsschluss hinzuweisen. Dies gilt insbesondere, wenn der Kunde mit seinem Abnehmer eine Vertragsstrafe vereinbart hat, deren maximale Höhe 10 % der zwischen dem Kunden und der Firma Hermann Reitthaler GmbH vereinbarten Vertragssumme übersteigt.

 

3. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen der Firma Hermann Reitthaler GmbH für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden. Für von ihnen mit Ausnahme der gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten durch grobe Fahrlässigkeit verursachte Schäden gilt die in vorstehender Nummer 1 geregelte Haftungsbeschränkung entsprechend.

 

4. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Ansprüchen wegen der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.

 

 

§ 11 Rücktritt

 

Der Kunde kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag nur zurücktreten, wenn die Firma Hermann Reitthaler GmbH die zugrundeliegende Pflichtverletzung zu vertreten hat. Der Kunde hat sich bei Pflichtverletzungen innerhalb einer angemessenen Frist nach Aufforderung der Firma Hermann Reitthaler GmbH zu erklären, ob er wegen der Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktritt oder an dem Vertrag festhält. Im Falle von Mängeln verbleibt es jedoch bei den Bestimmungen nach § 9 und den gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

§ 12 Haltbarkeitsgarantie

 

Eine befristete Haltbarkeitsgarantie wird durch die Firma Hermann Reitthaler GmbH nur bei Abschluss eines Wartungs-/Kundendienstvertrages übernommen. Insoweit gelten die besonderen Vertragsbedingungen des Wartungs-/Kundendienstvertrages.

 

 

§ 13 Montagebedingungen

 

Sofern die Firma Hermann Reitthaler neben der Lieferung der Kaufsache auch oder ausschließlich die Montage übernimmt, gelten ergänzend folgende Montagebedingungen:

 

1. Montagevoraussetzungen

 

(1) Falls Teile der Lieferung offensichtliche Transportschäden aufweisen bzw. die Lieferung nicht vollständig ist, hat der Kunde die Firma Hermann Reitthaler GmbH spätestens einen Arbeitstag nach Ablieferung hiervon zu unterrichten, damit möglichst vor Ankunft der Monteure Abhilfe geschaffen werden kann.

 

(2) Die angelieferten Teile sind trocken sowie vor Witterungseinflüssen und vor Beschädigungen durch Dritte geschützt zu lagern.

 

(3) Für die Montage werden entsprechend dem Lieferumfang ein oder mehrere Fachmonteure von der Firma Hermann Reitthaler GmbH gestellt. Diesen sind je nach Absprache durch den Kunden Hilfskräfte in ausreichender Anzahl ohne Berechnung beizustellen.

 

(4) Um eine ordnungsgemäße Montage zu gewährleisten, müssen bauseitig folgende Voraussetzungen erfüllt sein: Die Baustelle muss sauber und frei zugänglich sein.

 

(5) Das handwerksübliche Werkzeug wird von der Firma Hermann Reitthaler GmbH gestellt. Bei einer Eigen- oder Selbstmontage ist der Kunde für die Beschaffung der benötigten Werkzeuge selbst verantwortlich.

 

(6) Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Montage zum vereinbarten Termin möglich ist, insbesondere dass alle notwendigen Vorarbeiten beendet sind. Die Fußböden müssen begehbar und ausreichend belastbar sein. Der Kunde hat die Firma Hermann Reitthaler GmbH unverzüglich zu verständigen, wenn die Montage zu dem vereinbarten Termin nicht möglich ist.

 

(7) Der Kunde hat das Montagepersonal ggf. über am Montageort geltende besondere Sicherheitsvorschriften zu informieren, wie insbesondere bezüglich Schweißarbeiten, Rauchverbot, Sicherheitskleidung etc. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung schuldhaft nicht nach und entstehen deswegen Schäden, ist die Firma Hermann Reitthaler GmbH insoweit von der Haftung freigestellt.

 

(8) Bauseits muss elektrischer Strom für Werkzeuge und ggf. für Beleuchtung zur Verfügung gestellt werden. Sofern ein verschließbarer Aufenthaltsraum für Monteure zum Unterstellen der Werkzeuge und Kleinteile benötigt wird, ist dies dem Kunden vorab mitzuteilen und von diesem bauseits zur Verfügung zu stellen.

 

(9) Sofern die zu montierende Konstruktion mit Elektroantrieb versehen ist, ist die erforderliche Elektroinstallation und das Anschließen und Einstellen der Geräte bauseits auszuführen.

 

2. Stundenlohnarbeiten

 

Sofern für die Montage kein Pauschalpreis vereinbart wird, werden die Montagearbeiten im Stundenlohn abgerechnet zzgl. etwaiger Reisekosten, Frachten, Kosten für Gerätevorhaltung und sonstiger Nebenkosten. Es gelten die jeweils gültigen Montagerichtpreislisten der Firma Hermann Reitthaler GmbH

 

3. Ausführung der Lieferung und Montage

 

Die Lieferung und Montage kann auch durch Subunternehmer der Firma Hermann Reitthaler GmbH ausgeführt werden.

 

4. Untersuchungspflicht

 

Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, trifft die Firma Hermann Reitthaler GmbH keine Untersuchungspflicht dahingehend, ob bauseits nicht ohne weiteres erkennbare Baumängel oder Undichtigkeiten am Mauerwerk (einschließlich bauseits einbetonierter Leibungsrahmen) bestehen.

 

5. Abnahme

 

(1) Der Kunde ist bei Fertigstellung der Montageleistung berechtigt und verpflichtet, diese in einem schriftlichen Montageprotokoll abzunehmen.

 

(2) Der Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde die Montageleistung nicht innerhalb einer ihm von der Firma Hermann Reitthaler GmbH bestimmten angemessenen Frist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist.

 

6. Gebrauchs- und Pflegeanleitungen

 

Nach der Montage erhält der Kunde eine Einweisung durch die anwesenden Monteure. Der Kunde hat die maßgebliche Gebrauchs- und Pflegeanleitung zu beachten. Die Gebrauchs- und Pflegeanleitungen können auch unter www.hochwassersicherheit.com heruntergeladen werden.

 

 

§ 14 Alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen

 

Die Firma Hermann Reitthaler GmbH nimmt an Schlichtungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz nicht teil.

 

 

§ 15 Schlussbestimmungen

 

1. Es findet ausschließlich deutsches Recht mit Ausnahme der Verweisungsnormen des Internationalen Privatrechts sowie unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) Anwendung.

 

2. Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird als ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche, die sich aus oder aufgrund dieses Vertrages ergeben, der Geschäftssitz der Firma Hermann Reitthaler GmbH vereinbart. Gleiches gilt gegenüber Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland haben oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb von Deutschland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

 

3. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Bedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

 

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